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   BGH, 08.06.2010 - IX ZA 15/08   

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https://dejure.org/2010,10364
BGH, 08.06.2010 - IX ZA 15/08 (https://dejure.org/2010,10364)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2010 - IX ZA 15/08 (https://dejure.org/2010,10364)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2010 - IX ZA 15/08 (https://dejure.org/2010,10364)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anfechtung eines abweisenden Beschlusses bzgl. einer beantragten Restschuldbefreiung; Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 233; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anfechtung eines abweisenden Beschlusses bzgl. einer beantragten Restschuldbefreiung; Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZA 15/08
    Der Schuldner hat innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt und weder auf einen etwa in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug genommen noch unmissverständlich mitgeteilt, dass seitdem keine Änderungen eingetreten sind (BGHZ 148, 66, 69 ff; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793).

    Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige Prozesskostenhilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht mit der Erklärung verbunden hat, dass sich seither nichts verändert habe (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2794; v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523).

    Das darin liegende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Schuldner nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGHZ 148, 66, 70 f; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2794).

  • BGH, 04.07.2002 - IX ZB 221/02

    Erforderlichkeit der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZA 15/08
    Der Schuldner hat innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt und weder auf einen etwa in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug genommen noch unmissverständlich mitgeteilt, dass seitdem keine Änderungen eingetreten sind (BGHZ 148, 66, 69 ff; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793).

    Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige Prozesskostenhilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht mit der Erklärung verbunden hat, dass sich seither nichts verändert habe (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2794; v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523).

    Das darin liegende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Schuldner nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGHZ 148, 66, 70 f; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2794).

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZA 10/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist und

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZA 15/08
    Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige Prozesskostenhilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht mit der Erklärung verbunden hat, dass sich seither nichts verändert habe (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2794; v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523).
  • BGH, 09.10.2003 - IX ZA 8/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist bei

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - IX ZA 15/08
    Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige Prozesskostenhilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht mit der Erklärung verbunden hat, dass sich seither nichts verändert habe (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2794; v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523).
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